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CH-BS
§ 87 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Aufbewahrung der Zeugnisse in der Volksschule
Verfahren und Zuständigkeiten - Ausfertigung, Abgabe, Kenntnisnahme und Aufbewahrung der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse
§ 87 Schullaufbahnverordnung, SLV · Aufbewahrung der Zeugnisse in der Volksschule
1. In der Volksschule werden die Originale der Zeugnisse in der Schule aufbewahrt. Die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten erhalten eine Kopie der Zeugnisse.
2. Den Schülerinnen und Schülern werden die Originale der Zeugnisse am Ende des 8. und 11. Schuljahres oder bei ihrem Austritt übergeben.