410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 86 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Kenntnisnahme der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse in den Volksschulen, Gymnasien und der FMS
Verfahren und Zuständigkeiten - Ausfertigung, Abgabe, Kenntnisnahme und Aufbewahrung der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse
§ 86 Schullaufbahnverordnung, SLV · Kenntnisnahme der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse in den Volksschulen, Gymnasien und der FMS
1. Ab dem 3. Schuljahr haben die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler durch Unterschrift zu bestätigen, dass sie von den Zeugnissen Kenntnis genommen haben.