Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.700 BM1WMSSLVRPS CH-BS

§ 86 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Kenntnisnahme der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse in den Volksschulen, Gymnasien und der FMS

Verfahren und Zuständigkeiten - Ausfertigung, Abgabe, Kenntnisnahme und Aufbewahrung der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (102 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 86 Schullaufbahnverordnung, SLV · Kenntnisnahme der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse in den Volksschulen, Gymnasien und der FMS

1. Ab dem 3. Schuljahr haben die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler durch Unterschrift zu bestätigen, dass sie von den Zeugnissen Kenntnis genommen haben.

← § 85 Schullaufbahnverordnung, SLV Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Gegenstand § 87 Schullaufbahnverordnung, SLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →