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§ 85 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Ausfertigung und Abgabe der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse

Verfahren und Zuständigkeiten - Ausfertigung, Abgabe, Kenntnisnahme und Aufbewahrung der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse
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§ 85 Schullaufbahnverordnung, SLV · Ausfertigung und Abgabe der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse

1. Die Zeugnisse und Zwischenzeugnisse werden aufgrund der Angaben der zuständigen Lehrperson ausgefertigt und von der Klassenlehrperson unterzeichnet.

2. Die Zeugnisse und Zwischenzeugnisse werden an dem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Schülerinnen und Schülern persönlich übergeben. Zeugnisse und Zwischenzeugnisse, die nicht übergeben werden können oder Zeugnisse, die eine Nichtbeförderung nach den §§ 44 - 45 oder 48 - 50, einen Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen nach § 63 oder eine provisorische Berechtigung für den Übertritt nach § 67 beinhalten, werden den Erziehungsberechtigten zugestellt.

3. Die Zeugnisse der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) werden zusätzlich den Lehrbetrieben zugestellt.

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