§ 84 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Beschlussfassung ab dem 7. Schuljahr
§ 84 Schullaufbahnverordnung, SLV · Beschlussfassung ab dem 7. Schuljahr
1. Die Lehrpersonen tragen bis zu dem von der Schulleitung festgesetzten Datum die Noten und bei einer Einschätzung die Prädikate in die Zeugnistabellen ein.
2. Das Lehrpersonenteam bildet unter der Leitung einer zuständigen Lehrperson die Zeugnisklassenkonferenz. Diese bespricht die Zeugnisse und Zwischenzeugnisse der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derjenigen, bei denen sich kein eindeutiger Schullaufbahnentscheid abzeichnet.
3. Anschliessend an die Besprechungen der Zeugnisklassenkonferenz
a) setzen die Fachlehrpersonen die Zeugnisfachnoten für die Beurteilung nach § 30 und bei einer Einschätzung die Zeugnisprädikate nach § 31 fest;
b) * beschliesst die Zeugnisklassenkonferenz über die Beförderung nach den §§ 40, 43, 46 und 46a, die Nichtbeförderungen nach den §§ 44, 45, 48, 48a, 49 und 50 die Berechtigungen für den Übertritt in einen Leistungszug der Sekundarschule nach den §§ 56 - 58, den Wechsel eines Leistungszugs nach den § 60 und § 63 oder die Berechtigung für den Übertritt in eine weiterführende Schule nach den §§ 69 - 70 sowie die Empfehlungen für eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres nach § 41, einen ausserordentlichen Übertritt in die Sekundarschule, einen ausserordentlichen Wechsel oder Verbleib in der Sekundarschule nach § 41a, eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52, für das Überspringen eines Schuljahres nach § 53 oder in der FMS oder WMS für den Übertritt in das Gymnasium nach § 11.
4. Die Zeugnisklassenkonferenz beschliesst mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Schulleitung den Stichentscheid.
5. Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisfachnoten, Zeugnisprädikate und Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz nur geändert werden, wenn der Fachlehrperson bei der Noten- oder Prädikatgebung oder der Zeugnisklassenkonferenz bei der Beschlussfassung nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. Änderungen von Fachnoten und Prädikaten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung, Änderungen von Beschlüssen der Zeugnisklassenkonferenz bedürfen der Genehmigung durch die Zeugnisklassenkonferenz.