§ 83 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Beschlussfassung für das 3. - 6. Schuljahr
§ 83 Schullaufbahnverordnung, SLV · 6. Schuljahr
1. Die Lehrpersonen tragen bis zu dem von der Schulleitung festgesetzten Datum die Prädikate in die Zeugnistabellen ein.
2. Das Lehrpersonenteam bildet unter der Leitung der Klassenlehrperson die Zeugnisklassenkonferenz. Diese bespricht die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derjenigen, bei denen sich eine ausserordentliche Wiederholung nach § 41 oder ein Überspringen nach § 53 abzeichnet.
3. Anschliessend an die Besprechungen der Zeugnisklassenkonferenz
a) legt die zuständige Lehrperson die Zeugnisprädikate für die Beurteilung nach § 30 und die Einschätzung nach § 31 fest;
b) beschliesst die Zeugnisklassenkonferenz über die Beförderung nach § 40 und Empfehlungen für die ausserordentliche Wiederholung nach § 41 und das Überspringen eines Schuljahres nach § 53.
4. Die Zeugnisklassenkonferenz beschliesst mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Schulleitung den Stichentscheid.
5. Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisprädikate und Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz nur geändert werden, wenn der Lehrperson bei der Prädikatgebung oder der Zeugnisklassenkonferenz bei der Beschlussfassung nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. Änderungen von Prädikaten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung, Änderungen von Beschlüssen der Zeugnisklassenkonferenz bedürfen der Genehmigung durch die Zeugnisklassenkonferenz.