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§ 82 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Ergänzende Abschlusszertifikate

Abschlüsse - Weiterführende Schulen
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§ 82 Schullaufbahnverordnung, SLV · Ergänzende Abschlusszertifikate

1. Es können, sofern sie von der Schule angeboten werden und die Voraussetzungen erfüllt werden, zusätzliche Abschlusszertifikate erworben werden.

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