410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 80 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Berufsmaturität (BM)
Abschlüsse - Weiterführende Schulen
§ 80 Schullaufbahnverordnung, SLV · Berufsmaturität (BM)
1. Die BM wird mit dem Berufsmaturitätszeugnis abgeschlossen.
2. Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen richtet sich nach der kantonalen Berufsmaturitätsverordnung vom 26. Juni 2018.