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§ 8 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Zuweisung in ein Gymnasium

Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die weiterführenden Schulen und Austritt
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§ 8 Schullaufbahnverordnung, SLV · Zuweisung in ein Gymnasium

1. Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung trifft die organisatorische Anordnung für die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in ein Gymnasium.

2. Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben für die Klassengrössen und die Schulraumkapazitäten. Die Präferenzen der Erziehungsberechtigten in Bezug auf den Schulungsort werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

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