Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.700 BM1WMSSLVRPS CH-BS

§ 79 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Wirtschaftsmittelschule (WMS)

Abschlüsse - Weiterführende Schulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (102 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 79 Schullaufbahnverordnung, SLV · Wirtschaftsmittelschule (WMS)

1. Die WMS wird mit der kaufmännischen Berufsmaturität abgeschlossen.

2. Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen richtet sich nach der kantonalen Berufsmaturitätsverordnung vom 26. Juni 2018.

← § 78 Schullaufbahnverordnung, SLV Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Gegenstand § 80 Schullaufbahnverordnung, SLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →