410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 76 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Gymnasium
Abschlüsse - Weiterführende Schulen
§ 76 Schullaufbahnverordnung, SLV · Gymnasium
1. Das Gymnasium wird mit dem Maturitätsausweis abgeschlossen.
2. Die Durchführung der Maturitätsprüfungen richtet sich nach der Maturitätsprüfungsverordnung vom 28. März 2000.