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§ 76 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Gymnasium

Abschlüsse - Weiterführende Schulen
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§ 76 Schullaufbahnverordnung, SLV · Gymnasium

1. Das Gymnasium wird mit dem Maturitätsausweis abgeschlossen.

2. Die Durchführung der Maturitätsprüfungen richtet sich nach der Maturitätsprüfungsverordnung vom 28. März 2000.

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