Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.700 BM1WMSSLVRPS CH-BS

§ 74 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Zeugnismappe Sekundarschule

Abschlüsse - Volksschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (102 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 74 Schullaufbahnverordnung, SLV · Zeugnismappe Sekundarschule

1. Die Zeugnismappe Sekundarschule enthält

a) * die Zeugnisse des 9. - 11. Schuljahres;

b) die Berechtigung für den Übertritt an die weiterführenden Schulen, enthalten im Zeugnis am Ende des 11. Schuljahres;

c) das Abschlusszertifikat.

← § 73 Schullaufbahnverordnung, SLV Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Gegenstand § 75 Schullaufbahnverordnung, SLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →