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§ 73 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Volksschulabschluss

Abschlüsse - Volksschule
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§ 73 Schullaufbahnverordnung, SLV · Volksschulabschluss

1. Der Volksschulabschluss wird den Schülerinnen und Schülern mit der Zeugnismappe Sekundarschule und dem darin enthaltenen Abschlusszertifikat bestätigt.

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