410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 73 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Volksschulabschluss
Abschlüsse - Volksschule
§ 73 Schullaufbahnverordnung, SLV · Volksschulabschluss
1. Der Volksschulabschluss wird den Schülerinnen und Schülern mit der Zeugnismappe Sekundarschule und dem darin enthaltenen Abschlusszertifikat bestätigt.