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§ 72 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Übertritt und Leistungszugwechsel

Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen in der Volksschule
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§ 72 Schullaufbahnverordnung, SLV · Übertritt und Leistungszugwechsel

1. Bei Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen erfolgt der Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule oder ein Leistungszugwechsel aufgrund einer Gesamtbeurteilung in persönlicher und leistungsmässiger Hinsicht und unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsperspektive.

2. Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern gelten die regulären Verfahren für den Übertritt oder den Leistungszugwechsel.

3. Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Verfügung der Leiterin oder des Leiters Volksschulen oder der zuständigen Stelle der Gemeinden für die Schulung in einer Integrationsklasse ist eine Zuteilung in einen Leistungszug der Sekundarschule nicht erforderlich.

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