Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.700 BM1WMSSLVRPS CH-BS

§ 71 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Leistungserhebungen und Leistungstests

Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen in der Volksschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (102 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 71 Schullaufbahnverordnung, SLV · Leistungserhebungen und Leistungstests

1. Bei Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen legt das Lehrpersonenteam fest

a) wie in den Fachbereichen oder Fächern, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, die Leistungserhebungen an die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler angepasst werden;

b) ob die Schülerinnen und Schüler in den Fachbereichen oder Fächern, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, an den Leistungstests teilnehmen oder nicht.

← § 70a Schullaufbahnverordnung, SLV Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Gegenstand § 72 Schullaufbahnverordnung, SLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →