410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 71 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Leistungserhebungen und Leistungstests
Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen in der Volksschule
§ 71 Schullaufbahnverordnung, SLV · Leistungserhebungen und Leistungstests
1. Bei Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen legt das Lehrpersonenteam fest
a) wie in den Fachbereichen oder Fächern, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, die Leistungserhebungen an die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler angepasst werden;
b) ob die Schülerinnen und Schüler in den Fachbereichen oder Fächern, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, an den Leistungstests teilnehmen oder nicht.