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§ 7 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Nachträgliche Anmeldung für die weiterführenden Schulen

Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die weiterführenden Schulen und Austritt
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§ 7 Schullaufbahnverordnung, SLV · Nachträgliche Anmeldung für die weiterführenden Schulen

1. Für Schülerinnen und Schüler, die nach Ablauf der Anmeldefrist für eine weiterführende Schule angemeldet werden, wird eine Warteliste geführt.

a) * ...

b) * ...

2. Schülerinnen und Schüler von der Warteliste können in die weiterführende Schule nur aufgenommen werden, wenn die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und einer Aufnahme nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.

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