410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Nachträgliche Anmeldung für die weiterführenden Schulen
Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die weiterführenden Schulen und Austritt
§ 7 Schullaufbahnverordnung, SLV · Nachträgliche Anmeldung für die weiterführenden Schulen
1. Für Schülerinnen und Schüler, die nach Ablauf der Anmeldefrist für eine weiterführende Schule angemeldet werden, wird eine Warteliste geführt.
a) * ...
b) * ...
2. Schülerinnen und Schüler von der Warteliste können in die weiterführende Schule nur aufgenommen werden, wenn die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und einer Aufnahme nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.