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§ 69 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Berechtigung für den Übertritt in das Gymnasium

Übertritt von der Sekundarschule in die weiterführenden Schulen
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§ 69 Schullaufbahnverordnung, SLV · Berechtigung für den Übertritt in das Gymnasium

1. In das Gymnasium (sowie in die FMS, WMS, IMS und BM) können die Schülerinnen und Schüler übertreten, welche die Sekundarschule wie folgt abgeschlossen haben

a) der Durchschnitt der Zeugnisnoten in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ergibt

aa) für Schülerinnen und Schüler des P-Zugs mindestens 4,0;

ab) für Schülerinnen und Schüler des E-Zugs mindestens 5,0; und

b) * die Summe der doppelt gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Natur/Technik, Räume/Zeiten/Gesellschaften, Französisch und Englisch ergibt

ba) * für Schülerinnen und Schüler des P-Zugs mindestens den Wert 34 (2 . D + 2 . M + NT + RZG + F + E ≥ 34);

bb) * für Schülerinnen und Schüler des E-Zugs mindestens den Wert 40 (2 . D + 2 . M + NT + RZG + F + E ≥ 40).

2. In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in das Gymnasium, die FMS, IMS, WMS und BM» eingetragen.

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