Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.700 BM1WMSSLVRPS CH-BS

§ 68 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Verfahren im 11. Schuljahr für den Übertritt in die IMS, WMS und BM

Übertritt von der Sekundarschule in die weiterführenden Schulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (102 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 68 Schullaufbahnverordnung, SLV · Verfahren im 11. Schuljahr für den Übertritt in die IMS, WMS und BM

1. Schülerinnen und Schüler, die in einem der beiden Zeugnisse des 11. Schuljahres die Berechtigung für den Übertritt nach § 70 erreichen, können definitiv in die IMS, WMS oder BM übertreten.

2. Die Schülerinnen und Schüler, welche die freiwillige Aufnahmeprüfung nach § 57b Abs. 2 des Schulgesetzes bestanden haben, können definitiv in die entsprechende weiterführende Schule übertreten. Die freiwillige Aufnahmeprüfung findet in der ersten Hälfte des zweiten Semesters des 11. Schuljahres statt.

← § 67 Schullaufbahnverordnung, SLV Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Gegenstand § 68a Schullaufbahnverordnung, SLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →