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CH-BS
§ 67 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Verfahren im 11. Schuljahr für den Übertritt in das Gymnasium und die FMS
Übertritt von der Sekundarschule in die weiterführenden Schulen
§ 67 Schullaufbahnverordnung, SLV · Verfahren im 11. Schuljahr für den Übertritt in das Gymnasium und die FMS
1. Schülerinnen und Schüler, die in einem der beiden Zeugnisse des 11. Schuljahres die Berechtigung für den Übertritt nach den §§ 69 oder 70 erreichen, können provisorisch in das Gymnasium oder die FMS übertreten.
2. Schülerinnen und Schüler, die in beiden Zeugnissen des 11. Schuljahres die Berechtigung für den Übertritt nach den §§ 69 oder 70 erreichen, können definitiv in das Gymnasium oder die FMS übertreten.
3. Schülerinnen und Schüler, welche die freiwillige Aufnahmeprüfung nach § 57b Abs. 2 des Schulgesetzes bestanden haben, können provisorisch in die entsprechende weiterführende Schule übertreten. Die freiwillige Aufnahmeprüfung findet in der ersten Hälfte des zweiten Semesters des 11. Schuljahres statt.