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BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 65 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Übertritt von der Sekundarschule in eine weiterführende Schule
Übertritt von der Sekundarschule in die weiterführenden Schulen
§ 65 Schullaufbahnverordnung, SLV · Übertritt von der Sekundarschule in eine weiterführende Schule
1. Die Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule können nach dem 11. Schuljahr in die weiterführende Schule übertreten, für die sie die Berechtigung erreichen.