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§ 63 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen

Wechsel der Leistungszüge und zusätzliche individuelle Förderung im Leistungszug in der Sekundarschule
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§ 63 Schullaufbahnverordnung, SLV · Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen

1. Die Schülerinnen und Schüler wechseln in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen, wenn am Semesterende eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt

a) Die doppelte Summe der Notenabweichungen aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer von 4,0 nach unten übersteigt die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben; oder

b) In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern liegen mehr als drei Noten unter 4,0.

1bis. Bei den Pflicht- und Wahlpflichtfächern gemäss Abs. 1 wird das Fach Medien und Informatik nicht berücksichtigt.

2. In das Zeugnis wird «Wechsel in E-Zug» oder «Wechsel in A-Zug» eingetragen.

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