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§ 60 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Wechsel in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen

Wechsel der Leistungszüge und zusätzliche individuelle Förderung im Leistungszug in der Sekundarschule
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§ 60 Schullaufbahnverordnung, SLV · Wechsel in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen

1. Die Schülerinnen und Schüler können in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln, wenn im Zeugnis die folgende Voraussetzung erfüllt ist

Der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer ausgenommen das Fach Medien und Informatik ergibt mindestens 5,25.

2. In das Zeugnis wird «Wechsel in E-Zug möglich» oder «Wechsel in P-Zug möglich» eingetragen.

3. Die Erziehungsberechtigten haben der Schulleitung innert acht Kalendertagen seit Zustellung des Zeugnisses mitzuteilen, ob die Schülerinnen und Schüler in den Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln oder nicht.

4. ...

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