§ 6 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Anmeldung für die weiterführenden Schulen und die Brückenangebote
§ 6 Schullaufbahnverordnung, SLV · Anmeldung für die weiterführenden Schulen und die Brückenangebote
1. Die Schülerinnen und Schüler sind nach dem ersten Semester des 11. Schuljahres durch ihre Erziehungsberechtigten für die weiterführenden Schulen anzumelden, die sie bei einer entsprechenden Berechtigung besuchen möchten.
2. Für die Anmeldung zur lehrbegleitenden Ausbildung der BM (BM 1) bedarf es der Zustimmung des zuständigen Lehrbetriebs.
3. Die Schülerinnen und Schüler können sich bei dem Brückenangebot gemäss Anhang II zu dieser Verordnung anmelden, für das sie eine bedarfsgerechte Zuweisung der zuständigen Lehrperson oder der Triagestelle des Kantons Basel-Stadt haben. Die Anmeldung erfolgt in Form einer Bewerbung bei der zuständigen Schulleitung.
4. Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung setzt die Termine für die Anmeldung fest. Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres zuziehen, haben sich unverzüglich anzumelden.