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§ 59 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Wechsel in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen im ersten Quartal des 9. Schuljahres

Wechsel der Leistungszüge und zusätzliche individuelle Förderung im Leistungszug in der Sekundarschule
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§ 59 Schullaufbahnverordnung, SLV · Wechsel in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen im ersten Quartal des 9. Schuljahres

1. Im ersten Quartal des 9. Schuljahres kann das Lehrpersonenteam im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Leistungszug stark unterfordert sind, in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen zuweisen.

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