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§ 58 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Berechtigung für den Übertritt in den P-Zug

Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule
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§ 58 Schullaufbahnverordnung, SLV · Berechtigung für den Übertritt in den P-Zug

1. In den P-Zug (sowie den E-Zug und den A-Zug) können die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen

Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur/Mensch/Gesellschaft und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Gestalten, Musik und Bewegung/Sport ergibt mindestens den Wert 78,75

(3 . D + 3 . M + 3 . NMG + 1,5 . F + 1,5 . E + G + Mu + B/Sp ≥ 78,75).

2. In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den P-, den E- und den A-Zug» eingetragen.

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