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§ 56 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Berechtigung für den Übertritt in den A-Zug

Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule
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§ 56 Schullaufbahnverordnung, SLV · Berechtigung für den Übertritt in den A-Zug

1. In den Leistungszug A mit allgemeinen Anforderungen (A-Zug) treten die Schülerinnen und Schüler über, die nicht in den Leistungszug E mit erweiterten Anforderungen (E-Zug) oder den Leistungszug P mit hohen Anforderungen (P-Zug) übertreten.

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