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§ 53 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Prüfung des Überspringens eines Schuljahres

Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen - Überspringen in den Volksschulen, Gymnasien und der FMS
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§ 53 Schullaufbahnverordnung, SLV · Prüfung des Überspringens eines Schuljahres

1. Das Lehrpersonenteam prüft jedes Jahr, ob es bei Schülerinnen und Schülern mit sehr guten Leistungen der Schulleitung ein Überspringen des Schuljahres oder in Einzelfällen während des Schuljahres einen Wechsel in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe empfehlen kann.

2. Die Schulleitung entscheidet nach § 57 des Schulgesetzes aufgrund dieser Empfehlung und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.

3. Schülerinnen und Schüler, die ein Schuljahr überspringen, werden während dem ersten Semester in der neuen Klasse zusätzlich individuell gefördert.

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