§ 5 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Dispens und Austritt sowie Abmeldung von der Volksschule
§ 5 Schullaufbahnverordnung, SLV · Dispens und Austritt sowie Abmeldung von der Volksschule
1. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler sind im Sinne von § 59 des Schulgesetzes vom Besuch der staatlichen Schule dispensiert, wenn sie eine nach § 130 ff. des Schulgesetzes bewilligte Privatschule besuchen oder mit einer Bewilligung nach § 135 des Schulgesetzes Privatunterricht erhalten.
2. Aus der Schule treten schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus, wenn sie die Schulpflicht anderweitig erfüllen oder die Erziehungsberechtigten wegziehen. Treten sie innerhalb von acht Kalendertagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.
3. Nicht als Austritt aus der staatlichen Schule gilt, wenn Schülerinnen und Schüler im Auftrag des Staates in einer Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer Privatschule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden.
4. Bei einem Dispens oder Austritt sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler bei der Volksschulleitung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden abzumelden.