§ 49 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Nichtbeförderung in der IMS, WMS und BM (BM 1) vom 12. - 15. Schuljahr
§ 49 Schullaufbahnverordnung, SLV · 15. Schuljahr
1. Schülerinnen und Schüler der IMS und WMS, die nach einer provisorischen Beförderung im vorhergehenden Semester die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 nicht erfüllen, werden nicht befördert. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52. In das Zeugnis wird «nicht befördert» eingetragen.
2. Schülerinnen und Schüler der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1), die nach einer provisorischen Beförderung in der BM die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 nicht erfüllen, werden nicht befördert und müssen aus der Schule austreten. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52. In das Zeugnis wird «Austritt nach § 49 Abs. 2 SLV» eingetragen.
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