410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 48a Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Nichtbeförderung in der FMS am Ende des 12. - 14. Schuljahres
Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen - Beförderung, Nichtbeförderung und Wiederholung in den weiterführenden Schulen
§ 48a Schullaufbahnverordnung, SLV · 14. Schuljahres
1. Sind die Voraussetzungen nach § 46a nicht erfüllt, werden die Schülerinnen und Schüler nicht befördert.
2. In das Zeugnis wird «nicht befördert» eingetragen.