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§ 48a Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Nichtbeförderung in der FMS am Ende des 12. - 14. Schuljahres

Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen - Beförderung, Nichtbeförderung und Wiederholung in den weiterführenden Schulen
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§ 48a Schullaufbahnverordnung, SLV · 14. Schuljahres

1. Sind die Voraussetzungen nach § 46a nicht erfüllt, werden die Schülerinnen und Schüler nicht befördert.

2. In das Zeugnis wird «nicht befördert» eingetragen.

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