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CH-BS
§ 48 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Nichtbeförderung in und Austritt aus der FMS von provisorisch übergetretenen Schülerinnen und Schülern nach dem ersten Semester des 12. Schuljahres
Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen - Beförderung, Nichtbeförderung und Wiederholung in den weiterführenden Schulen
§ 48 Schullaufbahnverordnung, SLV · Nichtbeförderung in und Austritt aus der FMS von provisorisch übergetretenen Schülerinnen und Schülern nach dem ersten Semester des 12. Schuljahres
1. Schülerinnen und Schüler, die provisorisch in die FMS übergetreten sind, werden nicht befördert und müssen aus der Schule austreten, wenn im Zwischenzeugnis nach dem ersten Semester des 12. Schuljahres die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 nicht erfüllt sind. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Beförderung nach § 52.
2. Im Zeugnis wird «Austritt nach § 48 SLV» eingetragen.