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§ 47 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Aufnahme in eine Fachrichtung an der FMS nach der 1. Klasse

Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen - Beförderung, Nichtbeförderung und Wiederholung in den weiterführenden Schulen
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§ 47 Schullaufbahnverordnung, SLV · Aufnahme in eine Fachrichtung an der FMS nach der 1. Klasse

1. Für die Aufnahme in eine Fachrichtung an der FMS nach der 1. Klasse müssen im Zwischenzeugnis am Ende des ersten Semesters der 1. Klasse die Zulassungskriterien gemäss Anhang I § 2 erfüllt werden.

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