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§ 46a Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Beförderung in der FMS

Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen - Beförderung, Nichtbeförderung und Wiederholung in den weiterführenden Schulen
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§ 46a Schullaufbahnverordnung, SLV · Beförderung in der FMS

1. In der FMS werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Schuljahr befördert, wenn im Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

a) der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Beförderungsfächer ergibt mindestens 4,0;

b) die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten übersteigt nicht den Wert 2;

c) nicht mehr als drei Noten liegen unter 4,0.

2. Die Schülerinnen und Schüler werden in das 14. Schuljahr befördert, wenn sie zusätzlich zur Beförderung nach Abs. 1 das berufsfeldbezogene Praktikum des 13. Schuljahres erfüllt haben.

3. Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.

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