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§ 46 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Beförderung in der IMS, WMS und BM

Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen - Beförderung, Nichtbeförderung und Wiederholung in den weiterführenden Schulen
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§ 46 Schullaufbahnverordnung, SLV · Beförderung in der IMS, WMS und BM

1. In der IMS und BM werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Semester befördert, wenn im Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

a) * der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Beförderungsfächer, in der BM aller unterrichteten Fächer, ergibt mindestens 4,0;

b) * die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten übersteigt nicht den Wert 2;

c) * in der IMS und BM sind nicht mehr als zwei Noten unter 4,0;

d) * in der IMS wird im Fach Informatik mindestens die Note 4,0 erreicht.

1bis In der WMS werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Semester befördert, wenn im Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

a) * in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern, SOG+-Fächern und im Fach IKT

aa) der Durchschnitt aller Zeugnisnoten ergibt mindestens 4,0;

ab) die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten übersteigt nicht den Wert 2; und

ac) * es sind nicht mehr als drei Noten unter 4,0, davon nicht mehr als zwei Noten in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern.

b) * ...

1ter Schülerinnen und Schüler der BM, die die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung absolvieren (BM 2), müssen zusätzlich bis zu dem von der Schulleitung festgelegten Stichtag pro Unterrichtsfach mindestens 80 % der Unterrichtslektionen des Semesters besucht haben.

1quater ...

2. Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen nach den Abs. 1 - 1bis nicht erfüllen, werden provisorisch in das nächste Semester befördert. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der BM, die die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung in einem Jahr absolvieren (BM 2 Vollzeit) (§ 50).

3. Im Zeugnis wird «befördert» oder «provisorisch befördert» eingetragen.

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