410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 45 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Nichtbeförderung im Gymnasium am Ende des 12. bis 15. Schuljahres
Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen - Beförderung, Nichtbeförderung und Wiederholung in den weiterführenden Schulen
§ 45 Schullaufbahnverordnung, SLV · Nichtbeförderung im Gymnasium am Ende des 12. bis 15. Schuljahres
1. Sind die Voraussetzungen nach § 43 nicht erfüllt, werden die Schülerinnen und Schüler nicht befördert.
2. In das Zeugnis wird «nicht befördert» eingetragen.