Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.700 BM1WMSSLVRPS CH-BS

§ 44 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Nichtbeförderung im und Austritt aus dem Gymnasium von provisorisch übergetretenen Schülerinnen und Schülern am Ende des 12. Schuljahres

Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen - Beförderung, Nichtbeförderung und Wiederholung in den weiterführenden Schulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (102 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Schullaufbahnverordnung, SLV · Nichtbeförderung im und Austritt aus dem Gymnasium von provisorisch übergetretenen Schülerinnen und Schülern am Ende des 12. Schuljahres

1. Schülerinnen und Schüler, die provisorisch in das Gymnasium übergetreten sind und im Zeugnis am Ende des 12. Schuljahres nicht die Voraussetzungen nach § 43 erfüllen, werden nicht befördert und müssen aus dem Gymnasium austreten. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder ausserordentliche Beförderung nach § 52.

2. In das Zeugnis wird «Austritt nach § 44 SLV» eingetragen.

3. ...

← § 43 Schullaufbahnverordnung, SLV Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Gegenstand § 45 Schullaufbahnverordnung, SLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →