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§ 43 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Beförderung im Gymnasium

Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen - Beförderung, Nichtbeförderung und Wiederholung in den weiterführenden Schulen
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§ 43 Schullaufbahnverordnung, SLV · Beförderung im Gymnasium

1. Im Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Schuljahr befördert, wenn im Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

a) * die doppelte Summe der Notenabweichungen aller Beförderungsfächer von 4,0 nach unten übersteigt nicht die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben; und

b) nicht mehr als drei Noten liegen unter 4,0.

2. Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.

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