§ 41a Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Ausserordentlicher Übertritt in die Sekundarschule, ausserordentlicher Wechsel und Verbleib in der Sekundarschule
§ 41a Schullaufbahnverordnung, SLV · Ausserordentlicher Übertritt in die Sekundarschule, ausserordentlicher Wechsel und Verbleib in der Sekundarschule
1. Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise
a) * in einen Leistungszug der Sekundarschule mit höheren Anforderungen übertreten, ohne dass die Voraussetzungen für den Übertritt in den Leistungszug E oder P nach den §§ 57 oder 58 erfüllt sind;
b) in der Sekundarschule in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln, ohne dass die Voraussetzungen für den Wechsel des Leistungszugs nach § 60 erfüllt sind; oder
c) * in der Sekundarschule im Leistungszug bleiben, auch wenn die Voraussetzungen für den Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen nach § 63 vorliegen.
2. Voraussetzung für die ausserordentlichen Massnahmen nach Abs. 1 sind, dass die Schülerinnen und Schüler dadurch im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und bei ihnen einer der folgenden Gründe vorliegt
a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems;
b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem Leistungsabfall geführt haben;
c) verzögerter Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler.
3. Die ausserordentlichen Massnahmen nach Abs. 1 können auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder den Übertritt über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 2 genannten Gründe in Kenntnis zu setzen.
4. Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Auftrag des Staates in einer Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer privaten Schule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden, entscheidet die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden.
5. Im Zeugnis wird «Ausserordentlicher Übertritt in E-Zug bzw. P-Zug nach § 41a SLV», «Ausserordentlicher Wechsel in E-Zug bzw. P-Zug nach § 41a SLV» oder «Ausserordentlicher Verbleib im Leistungszug nach § 41a SLV» eingetragen.