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§ 41 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres

Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen - Beförderung und Wiederholung in der Volksschule
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§ 41 Schullaufbahnverordnung, SLV · Ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres

1. Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise nach § 57a des Schulgesetzes ein Schuljahr wiederholen, wenn mit der Wiederholung des Schuljahres die Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und einer der folgenden Gründe vorliegt

a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems;

b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem Leistungsabfall geführt haben;

c) verzögerter Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler;

d) * ...

2. Eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres kann auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder den Übertritt über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 1 genannten Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Auftrag des Staates in einer Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer privaten Schule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden, entscheidet die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden.

4. Im Zeugnis wird «Wiederholung des Schuljahres nach § 41 SLV» eingetragen.

4bis. In begründeten Fällen, insbesondere wenn ein weiteres Zuwarten die Entwicklungsperspektive verschlechtert, können Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres in das vorangehende Schuljahr wechseln. Für das Verfahren gilt Abs. 3.

5. Eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres kann in der Volksschule in der Regel nur ein Mal stattfinden.

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