410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 40 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Beförderung in der Volksschule
Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen - Beförderung und Wiederholung in der Volksschule
§ 40 Schullaufbahnverordnung, SLV · Beförderung in der Volksschule
1. In der Volksschule werden die Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Beurteilung im Zeugnis in das nächste Schuljahr, vom 8. bis 11. Schuljahr in das nächste Semester befördert.
2. Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.