§ 4 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Aufnahme in eine Schule der Volksschule
§ 4 Schullaufbahnverordnung, SLV · Aufnahme in eine Schule der Volksschule
1. Für die Aufnahme nach den §§ 58 und 62 des Schulgesetzes sind die Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch Zeugnisse und/oder, falls notwendig, andere Dokumente nachzuweisen. Für die Berechtigung für die Aufnahme in einen Leistungszug der Sekundarschule gelten die §§ 56 - 58.
2. Die vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten und das Hinausschieben der Aufnahme in den Kindergarten richten sich nach § 56 des Schulgesetzes.
3. Beim Entscheid über die Aufnahme kann die Schulleitung besonderen Umständen Rechnung tragen.
4. Die Leitung Volksschulen kann in Absprache mit den Schulleitungen der Volksschulen mit Schulleitungen von Privatschulen Übertrittsvereinbarungen abschliessen, welche die Übertrittsvoraussetzungen dieser Verordnung ergänzen sowie Modalitäten des Übertritts regeln.