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§ 39 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV)

Beurteilung - Leistungstests
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§ 39 Schullaufbahnverordnung, SLV

1. Die Leistungstests nach § 57c des Schulgesetzes finden im 5., 7. und 10. Schuljahr statt.

2. Die Ergebnisse der Leistungstests werden den Schülerinnen und Schülern abgegeben.

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