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§ 38 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV)

Beurteilung - Information über Leistungsveränderungen
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§ 38 Schullaufbahnverordnung, SLV

1. Bei einem markanten Leistungsanstieg oder Leistungsabfall informiert die zuständige Lehrperson die Erziehungsberechtigten, in der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) die Berufsbildnerinnen und -bildner, über die Leistungsveränderung.

2. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, der Berufsbildnerinnen und -bildner und der Schülerinnen und Schüler werden in einem Gespräch die Gründe für die Leistungsveränderung besprochen und gegebenenfalls Massnahmen formuliert.

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