410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 38 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV)
Beurteilung - Information über Leistungsveränderungen
§ 38 Schullaufbahnverordnung, SLV
1. Bei einem markanten Leistungsanstieg oder Leistungsabfall informiert die zuständige Lehrperson die Erziehungsberechtigten, in der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) die Berufsbildnerinnen und -bildner, über die Leistungsveränderung.
2. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, der Berufsbildnerinnen und -bildner und der Schülerinnen und Schüler werden in einem Gespräch die Gründe für die Leistungsveränderung besprochen und gegebenenfalls Massnahmen formuliert.