§ 35 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Inhalt des Lernberichts
§ 35 Schullaufbahnverordnung, SLV · Inhalt des Lernberichts
1. Vom 1. - 8. Schuljahr enthält der Lernbericht
a) * den Zwischenstand zur Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern und die Einschätzung der Leistungen in den Kompetenzbereichen und Handlungsaspekten der Fächer Deutsch und Mathematik;
b) die Einschätzung der Selbst- und Sozialkompetenz;
c) die Festlegung von einem oder zwei Förderzielen.
2. Vom 9. - 11. Schuljahr enthält der Lernbericht
a) * die Einschätzung der Leistungen in den Kompetenzbereichen und Handlungsaspekten der Fächer Deutsch und Mathematik;
b) * die Einschätzung der Selbst- und Sozialkompetenz;
c) * die Festlegung von einem oder zwei Förderzielen.
3. Vom 12. - 14. Schuljahr enthält der Lernbericht mindestens
a) die Rückmeldung der Schülerinnen und Schüler zu Lernen und Unterricht;
b) * den Zwischenstand zur Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern.