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§ 33 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Noten für die Beurteilung der Sachkompetenz

Beurteilung - Zeugnis
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§ 33 Schullaufbahnverordnung, SLV · Noten für die Beurteilung der Sachkompetenz

1. Für die Beurteilung der Sachkompetenz werden ganze Noten von 6 bis 1 und die dazwischenliegenden halben Noten verwendet.

2. Den Noten kommen die folgenden Bedeutungen zu: 6 = sehr gut; 5 = gut; 4 = genügend; 3 = ungenügend; 2 = schwach; 1 = sehr schwach oder nicht erbrachte Leistung.

3. Noten unter 4 stehen für nicht genügende Leistungen.

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