§ 30 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Beurteilung der Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern
§ 30 Schullaufbahnverordnung, SLV · Beurteilung der Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern
1. Die zuständige Lehrperson beurteilt die Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern auf der Grundlage der während der massgeblichen Beurteilungsperiode erstellten Beurteilungsbelege (§ 21).
2. Das Gewicht eines einzelnen Beurteilungsbelegs muss kleiner sein als 50 %. In Fächern mit nur einer Jahreslektion kann das Gewicht eines Beurteilungsbelegs auch 50 % betragen.
3. Erfolgt die Beurteilung der Sachkompetenz durch eine Kombination von verschiedenen Beurteilungsformen, hat die zuständige Lehrperson eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen.
4. Wenn nicht genügend Beurteilungsbelege vorhanden sind, kann die Schulleitung ab dem 7. Schuljahr auf Antrag der zuständigen Lehrperson eine Semester- oder Jahresprüfung anordnen. Bleiben die Schülerinnen und Schüler dieser ohne wichtigen Grund fern, so wird die Note 1 gesetzt.