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§ 3 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Zuweisung in die Schulen der Volksschule

Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die Volksschule und Austritt
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§ 3 Schullaufbahnverordnung, SLV · Zuweisung in die Schulen der Volksschule

1. Die schulpflichtigen Kinder werden in den vom Kanton geführten Schulen durch die Volksschulleitung, in den von den Gemeinden geführten Schulen durch die zuständige Stelle der Gemeinden erfasst.

2. Die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden trifft die organisatorischen Anordnungen für die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen. Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben für die Klassengrössen und die Schulraumkapazitäten.

3. Im Kindergarten und in der Primarschule werden der Aufenthaltsort der Schülerinnen und Schüler und die Präferenz der Erziehungsberechtigten für Tagesstrukturen nach Möglichkeit berücksichtigt. Bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes während des Schuljahres werden die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit in die nächstgelegene Schule versetzt; auf Gesuch der Erziehungsberechtigten kann ihnen das Verbleiben in der bisherigen Schule gestattet werden.

4. In der Sekundarschule werden die Präferenzen der Erziehungsberechtigten in Bezug auf den Schulungsort nach Möglichkeit berücksichtigt.

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