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§ 29 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Individuelle Lernziele im Zeugnis der Volksschule

Beurteilung - Zeugnis
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§ 29 Schullaufbahnverordnung, SLV · Individuelle Lernziele im Zeugnis der Volksschule

1. Wenn für ein Fachbereich oder ein Fach individuelle Lernziele festgelegt wurden, werden die Leistungen für diesen Fachbereich oder dieses Fach mit einem gesonderten Bericht in Worten beurteilt. Die Leistungen von besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern werden zusätzlich nach den regulären Bestimmungen mit Prädikaten oder Noten beurteilt.

2. Im Zeugnis wird bei diesem Fachbereich oder Fach «individuelle Lernziele» eingetragen; davon ausgenommen sind die Zeugnisse von besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern.

3. Wenn für die Mehrzahl der Fachbereiche oder Fächer individuelle Lernziele festgelegt wurden, kann das Zeugnis in Form eines Berichts in Worten ausgestellt werden.

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