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§ 23 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Unredlichkeiten bei Leistungserhebungen

Beurteilung - Leistungserhebungen in der Sachkompetenz
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§ 23 Schullaufbahnverordnung, SLV · Unredlichkeiten bei Leistungserhebungen

1. Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei der Benutzung oder der versuchten Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln, kann die Lehrperson die erreichte Note, das erreichte Prädikat oder die erreichte andere Bewertung für die Leistungserhebung bis zur niedrigsten möglichen Bewertung reduzieren.

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