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§ 22 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Fernbleiben von Leistungserhebungen

Beurteilung - Leistungserhebungen in der Sachkompetenz
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§ 22 Schullaufbahnverordnung, SLV · Fernbleiben von Leistungserhebungen

1. Bleiben Schülerinnen und Schüler einer Leistungserhebung fern, so haben die Erziehungsberechtigten innerhalb von acht Kalendertagen nach der Leistungserhebung den Lehrpersonen und in der BM zusätzlich den Berufsbildnerinnen und -bildnern das Fernbleiben schriftlich zu begründen.

2. Die Schülerinnen und Schüler haben die Leistungserhebung an einem neu angesetzten Termin zu wiederholen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich beim Fernbleiben infolge Krankheit, Unfall oder sonstiger wichtiger Gründe.

3. Bleiben in der Sekundarschule oder in den weiterführenden Schulen Schülerinnen und Schüler ohne wichtigen Grund dem Wiederholungstermin fern, so wird die Note 1 gesetzt.

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