§ 21 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Leistungserhebungen
§ 21 Schullaufbahnverordnung, SLV · Leistungserhebungen
1. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die Sachkompetenz werden ab dem 3. Schuljahr insbesondere durch schriftliche und mündliche Prüfungen, durch schriftliche, gestalterische und praktische Arbeiten und durch mündliche Beiträge erhoben.
2. Die Leistungserhebung kann einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden.
3. Die Lehrperson informiert die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die Lernziele, die Form der Leistungserhebung und die Kriterien der Beurteilung.
4. Die Leistungserhebungen werden datiert und in Worten, mit Prädikaten, Noten (ab dem 7. Schuljahr) oder einer anderen Bewertungsform beurteilt. Die in dieser Form dokumentierten Leistungserhebungen gelten als Belege für die Beurteilung der Sachkompetenz nach § 30.
5. Die datierten und beurteilten Leistungserhebungen werden den Schülerinnen und Schülern abgegeben.